Der Verein führt den Namen »Gesellschaft für Fantastikforschung e.V.«, in der Abkürzung GFF e.V.
Er ist in das Vereinsregister in Hamburg einzutragen.
Der Verein hat seinen Rechtssitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010.
Der Verein führt als Logos nachfolgendes Symbol, er verfügt alleinig und uneingeschränkt über die Nutzung des Vereinslogos.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck der GFF e.V. ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsprojekten mit Bezug auf die wissenschaftliche Erforschung der Fantastik in Kunst, Literatur und Kultur.
Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Bereich der Fantastik sowohl in Form von Monographien als auch durch die Herausgabe eines wissenschaftlichen Journals.
Die Bereitstellung einer Diskussionsplattform, um interdisziplinäre Forschung im Bereich der Fantastik international zu ermöglichen.
Die GFF e.V. ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern;
Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft, des öffentlichen Lebens, des Vereins selbst und sonstige natürliche Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Vereinssatzung erworben haben. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht ansonsten die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Übersendung eines Antrags per Brief oder Email. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird bestätigt durch interne Bekanntmachung. Auf ausdrücklichen Wunsch des Neumitgliedes kann eine interne Bekanntmachung unterbleiben.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist. Die Ablehnung ist dem/der Antragsteller/in per Brief oder Email mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem/der Antragsteller/in seine Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
Mit der Antragstellung erkennt der/die Bewerber/in die Satzung, die mit dem Aufnahmeschreiben ausgehändigt wird und die sonstigen Ordnungen und Bestimmungen der GFF e.V. an.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl darf 25% zum Zeitpunkt der Ernennung durch die Mitgliederversammlung nicht überschreiten.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht auf allen Mitgliederversammlungen.
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ist nicht möglich.
Die Mitglieder haben das Recht an allen öffentlichen Veranstaltungen der GFF e.V. unter Beachtung der jeweiligen Veranstaltungsordnung und den sonstigen Bestimmungen der GFF e.V. teilzunehmen.
Dies gilt nicht für nichtöffentliche Veranstaltungen der GFF e.V., wie z.B. Vorstandssitzungen. Das einberufene Organ kann im Einzelfall festlegen, wer neben den Mitgliedern des Organs zur Teilnahme berechtigt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der GFF e.V. sind verpflichtet:
Die Satzung des Vereins, sowie seine sonstigen Ordnungen und Bestimmungen zu beachten.
Die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Ihren Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.
Änderungen von Anschrift und Email der GFF e.V. unverzüglich bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 2. Januar des laufenden Kalenderjahres. Wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist, ruht die Mitgliedschaft.
Neumitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr anteilig pro Quartal der Mitgliedschaft (aufzurunden).
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft kann jährlich einmalig eine Umlage, in Höhe einer Summe, die ein Viertel des Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigt, von jedem Mitglied erhoben werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt aus dem Verein, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs oder per Email an den Vorstand der GFF e.V.. Sammelaustrittserklärungen (Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben) sind nicht zulässig.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig. Der korrekt beantragte Austritt wird durch die GFF e.V. per Brief oder Email bestätigt. Rückzahlungen bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungen erfolgen nicht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus besonderen Gründen durch den Vorstand ausgesprochen werden und muss dem Mitglied per Brief oder Email mitgeteilt werden.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ausschließung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wird der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr auf der im Spätsommer oder Herbst stattfindenden Jahrestagung der GFF e.V. statt. Sie ist von der/dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen (es gilt das Datum des Poststempels) durch schriftliche Einladung per Brief oder Email an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Geplante Satzungsänderungen sind hier darzulegen.
Für Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung, die nicht spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, kann eine Beratung und Beschlussfassung nicht verlangt werden. Anträge, die innerhalb dieser Frist eingereicht wurden, werden den Mitgliedern unverzüglich per Email übermittelt.
Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
Wahl des Vorstands,
Wahl eines/r Rechnungsprüfers/in und dessen/deren Vertretung,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des § 7 Abs. 5,
Fragen, die keinem anderen Vereinsgremium zugewiesen sind.
Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, auch bei einer Satzungsänderung.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei Stimmgleichheit in der Stichwahl ist die Stimme der/des Versammlungsleiterin/s ausschlaggebend.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird analog verfahren.
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer/in (und dessen/deren Vertretung), der in Anwesenheit des/der Schatzmeisters/in den Kassenbericht auf rechnerische Richtigkeit prüft. Der Rechnungsprüfer wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und darf höchsten einmal in Folge wiedergewählt werden. Danach ist eine erneute Wiederwahl erst nach zweijähriger Unterbrechung gestattet. Rechnungsprüfer können nicht Inhaber/in eines Vorstandsamtes sein. Die Rechnungsprüfung muss jährlich vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenunterlagen sind auch beim Wechsel des/der Schatzmeister/in vor Übergabe der Geschäfte zu prüfen. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen (Rechnungsprüfbericht). Der Bericht ist von dem/r Rechnungsprüfer/in und dem/r Schatzmeister/in zu unterzeichnen und zu den Kassenunterlagen zu nehmen. Eine Durchschrift des Kassenprüfberichtes wird dem 1. Vorsitzenden unverzüglich ausgehändigt. Der/die Rechnungsprüfer/in berichtet den Mitgliedern mündlich auf der Mitgliederversammlung und beantragt die Entlastung des/der Schatzmeister/in und des gesamten Vorstandes in finanzieller Hinsicht oder gibt den Grund der Nichtentlastung an.
§ 10 Vorstand, Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern (a-e) und einem außerordentlichen Mitglied (f):
a) dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden
b) dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Protokollführer/in
e) dem/der Online-Beauftragten
f) dem/der unmittelbaren Vorgänger/in des/der 1. Vorstandsvorsitzenden („Immediate Past President“). Der/die Vorgängervorsitzende ist als außerordentliches Mitglied des Vorstandes nicht stimmberechtigt und wird nicht durch Wahl bestimmt. Die Position kann unbesetzt bleiben.
Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes (a-e) werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist grundsätzlich unzulässig.
Wiederwahl ist zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der GFF e.V. endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorstandsvorsitzende und der/die 2. Vorstandsvorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt und bilden den geschäftsführenden Vorstand. Außerordentliche Ausgaben ab 1000,- Euro bedürfen der Zustimmung durch den gesamten Vorstand.
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Mitgliedern durch eine einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dahingehend eingeschränkt, dass die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen haften.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern nach Maßgabe des § 3 der Satzung, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Abschluss und Kündigung von Verträgen;
Koordination mit den örtlichen Veranstaltern der Jahrestagung
Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung, soweit dies nicht dem Gesamtvorstand vorbehalten ist. Er/Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie überwacht den/die Schatzmeister/in und kontrolliert die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ihm/Ihr obliegt die Koordination aller vom Verein herausgegebener Publikationen mit deren jeweiligen Herausgebern.
Der/Die 2. Vorsitzende vertritt den Verein allein und gerichtlich und außergerichtlich. Dem Verein gegenüber ist er/sie jedoch verpflichtet, von seinem/ihrem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Er/sie übernimmt auch die übrigen Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung. Ansonsten ist er/sie für die Koordination der Mitgliederbelange zuständig. Er/Sie verwaltet die Mitgliederdaten und legt dem Vorstand bei der Vorstandssitzung die Neuanträge zur Abstimmung vor. Er/Sie bearbeitet Anträge der Mitglieder und legt diesem dem Vorstand vor.
Der/Die Schatzmeister/in obliegt die Kassen- und Buchführung und er/sie verpflichtet sich zur Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen. Dazu gehört auch die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge einzufordern und deren Zahlung zu überprüfen. Der Jahresabschluss ist von ihm/ihr rechtzeitig zu erstellen. Der/Die Schatzmeister/in ist verpflichtet dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden, einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied, sowie dem Rechnungsprüfer jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Am Tag der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied das Recht vor oder nach der Versammlung Einsicht in die Bücher des laufenden Geschäftsjahres zu nehmen.
Der/Die Protokollführer/in obliegt die Aufgabe während der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen ausführliches Protokoll zu führen und dieses zusammen mit dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss spätestens nach drei Wochen auf der Webseite der GFF e.V. für alle Mitglieder einsehbar sein. Das Protokoll der Vorstandssitzungen muss spätestens nach drei Wochen an alle Vorstandsmitglieder per Email verschickt sein. Ansonsten steht der/die Protokollführer/in für Sonderaufgaben zur Verfügung.
Der/Die Online-Beauftragte obliegt die Erstellung und Pflege der GFF e.V.-Webseite und deren Inhalte. Darüber hinaus obliegt ihm/ihr die Erstellung und Versendung eines regelmäßigen Newsletters an alle Mitglieder der GFF e.V.. Ihm/Ihr obliegt darüber hinaus die Koordination des Online-Auftrittes der GFF e.V. auf den Seiten Dritter in Form von Bannern, Links usw. Ansonsten steht der/die Online-Beauftragte für Sonderaufgaben zur Verfügung.
Der Vorstand ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen nach § 9 teilzunehmen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden, schriftlich per Brief, per Email oder fernmündlich einberufen werden. Die Tagesordnung wird mit der Einladung angekündigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist in jedem Fall einzuhalten.
Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Jahr. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder den/die 1. Vorstandsvorsitzende/n schriftlich um Einberufung einer Sitzung ersuchen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. Vorstandsvorsitzende und/oder der/die 2. Vorstandsvorsitzende. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist erneut eine Sitzung einzuberufen.
Der Vorstand beschließt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann über den Gegenstand der Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren beschließen. Das schriftliche Verfahren ist bei Bedarf in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. der Förderung von Kunst und Kultur.
Eine Ausschüttung von Gesamtvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Unterschrift der Gründungsmitglieder in Kraft.